• Jedermann hat Anspruch darauf, mit dem Bürgerbus befördert zu werden.
    Ausnahmen sind:
    • Der Bürgerbus ist bereits mit 8 Personen besetzt
    • Der Fahrgast könnte den Bürgerbus-Verkehr oder Fahrgäste gefährden, z.B. Betrunkene
    • Der Fahrgast ist jünger als 4 Jahre und ohne Begleitung die mindestens 6 Jahre alt ist.
      Auch Kinder zwischen 4 und 6 Jahren sollten von Personen über 6 Jahren begleitet sein
  • Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass sie die Sicherheit des Betriebes, ihre eigene und die der anderen Fahrgäste nicht gefährden.
  • Fahrgäste, die gegen Beförderungsbedingungen verstoßen, sind höflich, aber bestimmt auf diese hinzuweisen. (z. B. das Angurten)
    Die Aufforderung zum Verlassen des Fahrzeuges sollte nur im Notfall ausgesprochen werden.
  • Jeder Fahrer sollte die Fahrgäste so behandeln, wie er selbst als Fahrgast behandelt zu werden wünscht:
    höflich, freundlich und geduldig
  • Ein Anspruch auf Beförderung von Gegenständen und Tieren besteht nicht.
    • Handgepäck und Tiere werden nur befördert, wenn sie problemlos unterzubringen sind.
    • Handgepäck ist sicher zu verstauen. Im Gepäckbereich sind Halteösen und Flexgurte zur Ladungssicherung zu verwenden.
    • Hunde werden nur angeleint und unter Aufsicht befördert und dürfen keinen anderen Fahrgast belästigen oder gar gefährden.
    • Andere Tiere dürfen nur in geeigneten Behältnissen befördert werden.
  • Im Zweifelsfall entscheidet der Fahrer.
  • Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen sollen vorrangig mitgenommen werden.
  • Ältere, gebrechliche und behinderte Menschen haben Anspruch auf Hilfestellung und Rücksichtnahme durch Fahrer und Fahrgäste.
  • Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden.
    • Der Fahrer ist nicht verpflichtet Geldbeträge über 20 € zu wechseln. Sofern die Wechselgeldkasse es zulässt, steht dem jedoch nicht entgegen.
    • Beanstandungen müssen sofort vorgebracht werden.
    • Kann der Fahrer einen größeren Geldbetrag nicht wechseln, wird dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag ausgestellt. Gegen Vorlage dieser Quittung wird der überbezahlte Betrag vom Bürgerbusverein erstattet